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Merci fer är Afroo.
Vun der Verfassung hier huet de Grand-Duc d´Recht Gesetzer nik ze ënnerschreiwen. Dëst ass an villen demokratischen Länner esou, dat ee Präsident oder een Monarch dëst Recht hatt. An dat ass o ze respektéieren.
Hei een Auszug aus onser Pressekonferenz vam 8. Dezember 2008 zu dëser Thematik: (ass vielleicht e bësschen lang, mee et gëtt awer d´Stellung van eiser Partei an dëser Sach am besten erëm.
1) Diese "Krise" hätte verhindert werden können
a) Euthanasie als Auslöser Im Gegensatz zur Palliativmedizin kommt das Problemfeld Euthanasie im Koalitionsabkommen von 2004 zwischen CSV und LSAP nicht vor, und hätte demnach gar nicht im Parlament zur Debatte kommen müssen. Man muss dem christlich-sozialen Regierungschef, Jean-Claude Juncker und seiner Partei, der CSV, die Schuld geben, dass sie die Diskussion um die Euthanasie (Auslöser der Beinahe-Verfassungskrise) nicht verhindert haben. Dies verwundert im vorliegenden Kontext umso mehr, als gerade die CSV, als Euthanasiegegnerin, bereit ist, in einem Wahnsinnstempo die Verfassung zu ändern um Déi Gréng, LSAP und DP zu ihrem Ziel = die Einführung der Euthanasie in Luxemburg zu verhelfen.
b) Die ADR versuchte zweimal die Abstimmung über die Euthanasie aufzuschieben Die ADR hat bereits zweimal im Parlament den Versuch unternommen, die Abstimmung über das heftig umstrittene Euthanasiegesetz zu verschieben. Man sollte, wie es bei der Euthanasie der Fall ist, nicht Grenzfälle oder –situationen heranziehen um gesetzgeberisch tätig zu werden. Wir sind und bleiben der Ansicht, dass man zuerst dem einstimmig im Parlament verabschiedeten, Gesetz über einen Ausbau der Palliativmedizin die Möglichkeit geben sollte, sich in der Praxis zu bewähren. Nach einer Beobachtungsperiode von beispielsweise drei Jahren sollte dann darüber diskutiert werden, ob das Bedürfnis nach Euthanasie noch immer besteht. (Erfahrungen im Ausland zeigen, dass je ausgereifter die Methoden zur Palliativpflege und Sterbebegleitung sind, umso niedriger das Bedürfnis nach Euthanasie).
c) Die Rolle von Premierminister Juncker in dieser Sache
- Regierungschef Juncker war eingeweiht Premierminister Juncker wusste eigenen Aussagen zufolge seit Monaten darüber Bescheid, dass der Großherzog sich außerstande sähe, den Gesetzesvorschlag zur Euthanasie – so er denn vom Parlament angenommen würde - zu unterschreiben. Weshalb hat der Regierungschef es nicht für nötig erachtet die parlamentarische Verfassungskommission über den Gewissenskonflikt des Großherzogs zu informieren? Diese hätte dann genügend Zeit gehabt, um das Problem mit der gebotenen Ruhe und Sorgfalt zu erörtern und einen gangbaren Weg zu suchen, ohne den Großherzog als Institution zu beschädigen. Durch sein monatelanges Schweigen hat der Premierminister den Staatschef in eine unmögliche Situation hineinmanövriert, die ohne Zweifel hätte verhindert werden können.
- Doppelter Verstoß gegen die Verfassung
Die jetzige Regierung wurde am 31. Juli 2004 vereidigt, dies mit der in Artikel 110 der Verfassung vorgeschriebenen Eidesformel: «Je jure fidélité au Grand-Duc, obéissance à la Constitution et aux lois de l’Etat. Je promets de remplir mes fonctions avec intégrité, exactitude et impartialité.»
Die Treue welche die Regierung dem Großherzog schuldet, bedingt, ihn nicht bei der Ausübung seiner verfassungsmäßigen Rechte zu behindern oder ihm daraus einen Nachteil erwachsen zu lassen. Herr Juncker hat nach eigenen Aussagen seit mindestens sechs Monaten gewusst, dass der Großherzog das Euthanasiegesetz nicht unterschreiben wollte. Während dieser Zeit, hätte er also unbedingt Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Zuspitzung der Diskussion, so wie sie jetzt entstanden ist, zu verhindern Das Treuegelübde muss im Zusammenhang mit dem Gehorsam gegenüber der Verfassung gesehen werden. Da die Regierung geschworen hat, der Verfassung zu gehorchen, kann sie jetzt nicht dem Großherzog zum Vorwurf machen seine, in der Verfassung verbrieften Rechte ausüben zu wollen. Die Regierung will nicht die Verfassung respektieren und ihr gehorchen sondern die Verfassung so ändern, dass sie ihren eigenen, tagespolitischen Bedürfnissen entspricht. Damit verletzt sie ihre Pflicht zum Gehorsam gegenüber der Verfassung und fördert eine Aushöhlung des Rechtsstaats. Sie sollte daher zurücktreten und den Weg für Neuwahlen frei machen! Wenn Premierminister Juncker Probleme damit hat, sein Treuegelübde gegenüber dem Großherzog noch zu erfüllen, so ist dies wohl sein gutes Recht. Wenn er diese Bedenken jedoch – so wie er es getan hat – an die Öffentlichkeit trägt, muss er die Konsequenzen davon tragen und zurücktreten.
Der Regierungschef hat jedenfalls kein Recht den Staatschef öffentlich dermaßen bloßzustellen wie Premierminister Juncker dies getan hat. Dies umso mehr, als der Großherzog keine Möglichkeit hat öffentlich zu antworten. Jean-Claude Juncker hat zudem gegen den Eid des Gehorsams gegenüber der Verfassung verstoßen. Indem er das von der Verfassung verbriefte Recht des Großherzogs, Gesetze zu "sanktionieren", in Frage stellt und öffentlich kritisiert, erweckt der Regierungschef den besonders verwerflichen Eindruck als stünde er über dem Grundgesetz und als brauche er ihm nicht mehr zu gehorchen. Wenn er aber der Meinung war, dass diese Verfassungsbestimmung nicht mehr zeitgemäß sei, hatten er und seine CSV lange genug Zeit, eine entsprechende Verfassungsreform in Ruhe und Besonnenheit auf den Weg zu bringen. Die ADR findet es unerhört, dass Jean-Claude Juncker sich in dieser ganzen Sache zweimal zum Handlanger jener politischen Kräfte hat machen lassen, die die Euthanasie befürworten und die Monarchie bekämpfen. Beide Diskussionen hätten vermieden werden können.
Durch seine Nachlässigkeit hätte Premierminister Juncker das Land fast in eine Verfassungskrise hineinmanövriert. Dem Großherzog ist deshalb hoch anzurechnen, dass er durch sein Einverständnis zur vorliegenden Verfassungsänderung, diese von ihm unverschuldete Verfassungskrise abgewendet hat. Bedauerlich ist nur, dass die Monarchie einen Ansehensverlust erlitten hat, den sie so sicherlich nicht verdient. Die ADR stellt ausserdem fest, dass die Regierung ihrer Vorbildfunktion gegenüber den Beamten und öffentlich Bediensteten nicht gerecht wird. Wie kann die Regierung von ihren Beamten Verfassungs- und Gesetzestreue glaubwürdig einfordern, wenn sie selbst ihre diesbezüglichen Pflichten so grob verletzt?
2) Wie verhält die ADR sich zur geplanten Verfassungsänderung?
a) ADR wird Abänderung von Artikel 34 unterstützen
Dadurch dass Großherzog Henri selbst einen Weg vorgeschlagen hat um zu
verhindern, dass seine persönliche Haltung in dieser Frage dem Willen der
parlamentarischen Mehrheit widersprechen könnte, kann niemand ihm vorwerfen, er
habe eine Verfassungskrise auslösen wollen. Der Großherzog selbst hat
vorgeschlagen, Artikel 34 der Verfassung umzuändern. Um den Willen des
Großherzogs zu respektieren, wird die ADR sich einer Änderung dieses Artikels nicht
widersetzen. Durch die Änderung von Artikel 34 respektiert der Großherzog die
Entscheidung des Parlaments, mischt sich ergo nicht in die Parteipolitik ein und steht
gegenüber seinem Gewissen (auch der Großherzog muss ein Recht auf ein eigenes
Gewissen haben) sauber da.
b) ADR nicht einverstanden mit Hau-Ruck-Methode
Die ADR bemängelt allerdings grundsätzlich die Hau-Ruck-Methode, mit der die
geplante Verfassungsänderung durchgepeitscht werden soll. Dies ist miserable
parlamentarische Arbeit. Gerade bei so tiefgreifenden Verfassungsänderungen sollte
nichts übers Knie gebrochen werden.
c) Gesetze müssen sich an die Verfassung halten und nicht umgekehrt
Allgemein kritisiert die ADR die seit Jahren um sich greifende Praxis der
sukkzessiven CSV-geführten Regierungen und Mehrheiten, im Parlament
verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Gesetzestexte durchzudrücken und
anschließend die Verfassung an die Gesetze anzupassen.
Die Verfassung steht über den Gesetzen. Daher müssen die Gesetze besser als
bisher auf ihre Verfassungskonformität überprüft und gegebenfalls korrigiert
werden.
Die Methode des Was-Nicht-Passt-Wird-Passend-Gemacht ist höchst bedenklich für
das Vertrauen der Bürger in die demokratische Funktionsweise des Staates.
3) Über die tiefgreifende Modernisierung der Verfassung
Die ADR ist prinzipiell damit einverstanden:
- dass dem gewählten Parlament die einzige Rolle des Gesetzgebers zufallen muss
- dass die Verfassung und die darin umschriebene Rolle des Großherzogs generell an
die Funktionsweise eines modernen demokratischen Staates angepasst werden
muss
Die ADR fordert allerdings
- dass eine neue Verfassung unbedingt die Rolle des Parlaments gegenüber der
Regierung aufwerten und stärken muss
Die ADR wehrt sich allerdings dagegen
- solche grundlegenden Verfassungsänderungen (wie in diesem Fall die Beschneidung
der Rechte des Großherzogs) in übertriebener Eile und in einer "Krisensituation"
durch zu ziehen
Darüber hinaus ist die ADR der Auffassung, dass der Verfassung eine größere Stabilität
gegeben werden muss, um sie vor willkürlichen politischen Eingriffen zu schützen.
Die ADR spricht sich deshalb für eine wohl überlegte und umfassende Modernisierung der
Verfassung des Großherzogtums aus. Da eine solche "refonte en profondeur" viele Teile
der Funktionsweise des Staates verändern wird, muss sie um der gewünschten
Legitimierung wegen vom Volk gutgeheißen werden.
Deshalb muss die neue Verfassung einem Referendum unterworfen werden.
4) Über die zukünftige Rolle des Großherzogs Die ADR steht zur konstitutionellen Monarchie und zum Großherzog. Die Haltung von Großherzog Henri in der Euthanasiefrage sollte zu Nachdenklichkeit betreffend die zukünftige Rolle des Staatschefs anregen. Dies umso mehr, als dem moralischen Gewicht eines Staatsoberhaupts stets in besonderem Maße Rechnung getragen wird. In anderen Staaten werden moralisch motivierte Stellungnahmen des Staatsoberhaupts mit dem gebotenen Respekt aufgenommen und in verantwortungsvoller Weise diskutiert. Es wird aber nicht, wie derzeit in Luxemburg, eine Hetzkampagne gegen das Staatsoberhaupt ausgelöst, nur weil dieses seiner Rolle gerecht wird und seine Rechte rechtmäßig ausübt. Der Großherzog steht über den Parteien und dem tagespolitischen Gezänk. Sein politisches und moralisches Wirken braucht sich nicht an elektoralen Gesichtspunkten und Wahlterminen zu orientieren. Dadurch stellt er ein wesentliches Element der Ruhe, Beharrlichkeit und Stabilität in unserem institutionellen Gefüge dar. Es wäre leichtsinnig, diesen Teil unseres politischen Systems zu schwächen, ohne einen entsprechenden Ausgleich zu schaffen, so wie es aktuell leider geplant ist. Die Vorrechte des Großherzogs sollen demnach so weit wie möglich erhalten bleiben. Er soll eine Kraft des überparteilichen Ausgleichs und eine moralische Instanz im Interesse der gesamten Nation bleiben. Unter einer Modernisierung der Verfassung versteht die ADR deshalb keinesfalls die Entmachtung des Staatsoberhaupts. Die luxemburgische Demokratie würde ganz sicher nicht dadurch gestärkt werden, dass der Regierung ein noch größerer Entscheidungsspielraum zugestanden würde, als sie ihn bereits jetzt hat. Die ADR ist der Auffassung, dass es sehr viel dringendere Fragen bei der Verfassungsreform gibt als die der Rolle des Staatsoberhaupts. So wird sie in ihrem Wahlprogramm unter anderem wegweisende Vorschläge zur Reform des Staatsrats und des Verfassungsgerichts machen. Diese zielen darauf ab, die luxemburgische Demokratie in wesentlichen Punkten zu stärken. Die derzeitige, künstliche Aufregung um die Rolle des Staatsoberhaupts darf nicht davon ablenken, dass es in Luxemburg wirkliche und strukturelle Demokratiedefizite gibt, die es baldmöglichst zu beheben gilt.
5) Über die Kontrolle der Gesetze Unabhängig von der zukünftigen Rolle des Grossherzogs im legislativen Prozess, müssen neue und zusätzliche Kontrollmechanismen eingesetzt werden, um sicher zu stellen, dass es nicht zu bedenklichen Entwicklungen kommen kann. Sollten aus derzeit unvorhersehbaren Gründen das demokratische Staatsverständnis, die Rechtsstaatlichkeit oder die Einhaltung der Menschenrechte in Luxemburg durch politische Entwicklungen gefährdet sein, so müssen möglichst starke Schutzmechanismen greifen. Die ADR wird in ihrem Wahlprogramm Vorschläge machen, die eine bessere Kontrolle der Rechtmässigkeit der Gesetzen erlauben. Sie spricht sich insbesondere dafür aus, dass die Verfassung selbst stabiler und vor politischen Willkür geschützt wird. Dazu gehört auch, dass die Politik die Verfassung wieder als grundlegendes, konstitutives Instrument des Staates achtet und darauf verzichtet tagespolitischen Fragen Verfassungsrang geben zu wollen. Grundsätzlich sollen wichtige Verfassungsänderungen vom Volk per Referendum beschlossen werden.
Merci
Mat frëndliche Gréiss
Jeff Engelen